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EU-US-Datenabkommen: Nur kosmetische Korrekturen an umstrittenem Biometrie-Pakt
Trotz Überarbeitung eines Geheimdokuments drohen beim Datenaustausch mit den USA weiterhin Grundrechtsverstöße und diskriminierendes Profiling.
Aus Einsen und Nullen gebildete Illustration der US-Flagge und der Europaflagge (Symbolbild): weitreichende Überwachungsbefugnisse
Ein internes Verhandlungsdokument enthüllt den aktuellen Stand eines geplanten Rahmenabkommens zwischen der EU und den USA über den Austausch personenbezogener Daten inklusive biometrischer Merkmale bei Grenzkontrollen und Visaverfahren. Laut dem von der Bürgerrechtsorganisation Statewatch geleakten Papier vom 23. Juni gewährt die EU den US-Sicherheitsbehörden damit tiefgreifende Überwachungsbefugnisse für die Beibehaltung des Visa-Waiver-Programms. Trotz punktueller Anpassungen bestehen so datenschutzrechtliche Bedenken unverändert fort.
Seit Ende 2025 verhandelt die EU-Kommission im Auftrag der Mitgliedstaaten an dem Abkommen für eine sogenannte Enhanced Border Security Partnership (EBSP). Es soll den Rahmen für bilaterale Abmachungen der einzelnen EU-Staaten mit den USA für eine visumfreie Einreise abstecken. Das Regelwerk gibt nur Mindeststandards vor. Es hindert einzelne Länder also nicht, über gesonderte Vereinbarungen weitergehende Informationen bereitzustellen.
Schon erste Entwürfe stießen auf viel Kritik. Beobachtern zufolge steht das Vorhaben in Widerspruch zum EU-Recht, insbesondere zur Grundrechte-Charta. So fehlten etwa wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene. Zudem war Spielraum für US-Behörden sehr weit, um aus Europa stammende Daten für diskriminierendes Profiling zu nutzen. Damit stünde die Tür offen etwa für die Überwachung politisch aktiver Bürger. Dazu kam die Sorge, dass die Kommission ihr Verhandlungsmandat an wesentlichen Punkten überschritten haben dürfte.
Der nun veröffentlichte neue Entwurf enthält kaum substanzielle Verbesserungen. Zwar ist der Zweck der Datenübermittlung auf Fälle einer ernsten Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingegrenzt worden. Dennoch bleiben die Begriffe schwammig. Statewatch befürchtet nach wie vor, dass US-Beamte angesichts dieser Vagheit Personen wegen legaler Meinungsäußerungen ins Visier nehmen könnten – etwa Europäer, die an Demonstrationen teilnehmen.
Eine weitere Korrektur betrifft den Verweis auf nationale Informationssysteme in Artikel 5. Das soll verhindern, dass europaweite Datenbanken wie das neue Ein- und Ausreisesystem (EES) eingeschlossen werden.
Für die Identifizierung anhand biometrischer Gesichtsbilder sieht der Text eine Minimal-Anforderung vor: Ein Abgleich soll nur stattfinden, wenn er als notwendig erachtet wird. Bei den Bestimmungen zum Schutz persönlicher Daten beschränkt sich die überarbeitete Version auf die Pflicht, Aufbewahrungsfristen einmal jährlich zu überprüfen.
Die im Dokument enthaltenen Notizen zum Kontext verdeutlichen, welchen Druck die US-Seite auf die EU-Verhandler ausübt. Die USA bestehen darauf, keine zusätzlichen Beschränkungen einzufügen, um einen uneingeschränkten Zugriff auf europäische Datensätze zu erhalten.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht besonders strenge Schutzstandards für sensible Informationen wie ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung oder politische Haltungen vor. Die US-Unterhändler lehnen ein generelles Übermittlungsverbot aber ab. Begründung: Sensible Details könnten indirekt aus anderen Datensätzen wie Postleitzahlen hervorgehen, weshalb ein gesonderter Schutz unpraktikabel sei.