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BGH stärkt Anwälte bei beA-Ausfall: Wenn das Ersatzfax zur Stolperfalle wird
Fällt das digitale Anwaltspostfach vor Fristablauf aus, verzeiht der Bundesgerichtshof Fehler beim ungewohnten Computerfax, falls dieser Umweg unzumutbar war.
Laptop und Waage (Symbolbild): Was tun, wenn zum Fristende das beA nicht zur Verfügung steht?
Seit für die Anwaltschaft die Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gilt, ist die Übermittlung von Schriftsätzen per Papier oder Telefax aus den meisten Kanzleien verschwunden. Was aber, wenn das System an einem Stichtag streikt? Mit diesem Problem hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Er stellte klar, dass gut gemeinte, aber fehlerhafte Rettungsversuche über ungewohnte Ersatzwege einem Mandanten nicht zwingend zum Verhängnis werden dürfen.
Auslöser war ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Ein Rechtsanwalt wollte die Berufung gegen ein Landgerichtsurteil begründen. Am Abend des Tages, an dem die verlängerte Frist auslief, verweigerte das beA aber seinen Dienst. Mehrere Versuche, den Schriftsatz digital zu senden, schlugen fehl. Um das drohende Fristversäumnis abzuwenden, wich der Anwalt gegen 23:00 Uhr auf einen ihm fremden Übermittlungsweg aus. Über Online-Portale versandte er das Dokument als Computerfax.
Das Schreiben ging um 23:36 Uhr beim OLG ein. Am nächsten Morgen übermittelte der Jurist die Begründung zusätzlich regulär übers beA, und legte einen Screenshot der nächtlichen Fehlermeldung bei.
Das OLG verwarf die Berufung trotzdem als unzulässig. Das Computerfax erfülle nicht die Formanforderungen. Bei dieser Übermittlung müsse entweder eine eingescannte Unterschrift enthalten sein oder ein Hinweis, dass wegen der gewählten Übertragungsform nicht handschriftlich unterzeichnet werden könne. Zusätze wie „elektronisch signiert“ reichten nicht aus. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, womit eine versäumte und verspätet nachgeholte Prozesshandlung doch noch als rechtzeitig angenommen wird, lehnte das OLG ab. Der Anwalt habe die technische Unmöglichkeit der beA-Übermittlung nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Der BGH hob die Entscheidung mit Beschluss vom 30. Juli auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück (Az.: I ZB 85/25). Zwar bestätigten die Karlsruher Richter laut den Fachdiensten Beck und LTO, dass der Anwalt die Begründungsfrist formal versäumt habe. Das Computerfax habe der Zivilprozessordnung nicht genügt. Bei der Wiedereinsetzung stellten sie aber eine Grundsatzfrage in den Mittelpunkt: Ist es einem Anwalt im digitalen Zeitalter zuzumuten, bei einem Systemausfall kurzfristig auf Ausweichkanäle zurückzugreifen, die er sonst nicht mehr nutzt?
Der I. Zivilsenat verneinte einen pauschalen Zwang, solche Ersatzwege zu beherrschen. Seit das beA als Standard etabliert sei, könne von Juristen nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass sie mit veralteten oder unüblichen Transferoptionen vertraut seien. War die Ersatzeinreichung nach den konkreten Umständen mangels Erfahrung nicht zumutbar oder geboten, könne dem Anwalt kein Verschulden an dem Fristversäumnis angelastet werden. Sollte das OLG im zweiten Anlauf zu dem Ergebnis kommen, dass der Ausweichweg unzumutbar war, darf der Fehlversuch dem Anwalt nicht negativ ausgelegt werden.
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