// HEISE ONLINE — MOBILE & WEB
Meta Platforms haftet für Werbung und Profile unter fremdem Namen
Werbung und Profile locken mit dem Namen eines bekannten Unternehmers in die Betrugsfalle. Meta verdient daran, unternimmt aber zu wenig dagegen. Das kostet.
Der Betreiber einer Onlineplattform, der Inhalte mittels Algorithmus zum eigenen finanziellen Vorteil steuert, haftet für die Inhalte, auch wenn er diese nicht konkret kennt. Das ist die Kernaussagen eines am Mittwoch gegen Meta Platforms verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (LG). Wird die Entscheidung rechtskräftig, kommt auf Meta, X, Youtube und andere kommerzielle Soziale Netze viel Arbeit zu. Meta betreibt Instagram, Facebook und Whatsapp. Eine gute Nachricht hat das Gericht für rein antichronologische Dienste wie Mastodon und Online-Foren.
Zu dem Rechtsstreit ist es gekommen, weil sich Betrüger auf Instagram und Facebook laufend die Identität eines deutschen Unternehmens und seines prominenten Gründers anmaßen und damit Dritte in Betrugsfallen locken. Das echte Unternehmen betreibt eine Webseite mit Vergleichsrechnern für Finanzprodukte und Ratgebern zu Finanzthemen; der Gründer tritt als „Gesicht‟ seiner Firma regelmäßig in eigenen Onlinevideos sowie anderen Medien als Experte auf. Auf Instagram hat die Firma über 600.000 Follower, auf Facebook weniger als 29.000. Werbung schaltet sie bei Meta nicht.
Betrüger legen bei Instagram und Facebook laufend Profile an, für die sie die Namen des Unternehmens respektive seines Gründers, deren Fotos, Videos sowie Unternehmens- und Markenzeichen missbrauchen. Zusätzlich bezahlen die Betrüger Meta für einschlägige Werbeschaltungen. Wer den Hyperlinks der Profile oder Reklame folgt, landet in einer WhatsApp-Gruppe, wo vorgegaukelt wird, dass der bekannte Unternehmensgründer exklusive Anlageprodukte vermittelt. Opfer zahlen Geld ein, das sie nie wiedersehen. Dann beschweren sie sich bei dem echten Unternehmen, das mit der Sache nichts zu tun hat.
Das Problem ist so groß, dass das Unternehmen eine Vollzeitkraft nur dafür beschäftigt, auf Instagram und Facebook nach falschen Profilen und Anzeigen zu suchen und diese an Meta zu melden. In einem Sommermonat 2024 hat die Firma mehr als 250 solche Meldungen erstattet. Der Datenkonzern reagierte manchmal flott, hat sich in andern Fällen aber auch 14, 20 und sogar 62 Tage Zeit gelassen, die betrügerischen Inhalte zu entfernen. Eine Abmahnung führte zu Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis. Auch die Bereitstellung von Fotos des Gründers für automatische Gesichtserkennung löste das Problem nicht. Meta wollte darüber hinaus nicht aktiv schützen, sondern nur auf individuelle Meldungen reagieren.
Also kam es zum Prozess. Meta berief sich insbesondere auf die Haftungsbefreiung für fremde Inhalte nach der E-Commerce-Richtlinie beziehungsweise dem Digital Services Act (DSA). Da es die Inhalte weder erstelle noch kenne, müsse es dafür auch nicht einstehen. Dem schiebt das LG Frankfurt einen doppelten Riegel vor: Entscheidend ist weniger die Kenntnis der illegalen Inhalte, sondern vielmehr deren Kontrolle durch Meta.
Denn laut EuGH-Rechtsprechung (Webgroup und Coyote) sind nur rein passive Dienstebetreiber haftungsbefreit. Meta hingegen versteigere Werbeplätze im eigenen finanziellen Interesse; Rangfolge und Zeitpunkt der Anzeigen werden vom Gebot sowie einem Qualitätsscore bestimmt, den ein Meta-Algorithmus berechnet, der „etwa die Textmenge im Anzeigenbild, reißerische Sprache oder Engagement-Baiting‟ identifiziert.
So kontrolliere Meta die Werbeausspielung, nicht der Werbetreibende, der bei seinem Gebot nicht wisse, ob es Erfolg haben werde: „Allein durch die Durchführung einer solchen 'Auktion' nach von (Meta) festgelegten Kriterien übt (Meta) eine dem einzelnen Werbetreibenden überlegene Kontroll- und Entscheidungsfunktion über die Werbeanzeigen aus. Denn die 'Anzeigenplätze' werden nach dem von (Meta) bestimmten Verfahren verteilt‟. Damit bestimme Meta, unter welchen Bedingungen die Inhalte verbreitet oder nicht verbreitet werden, begründet das Gericht, und hafte daher.
Ähnl