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Schlappe für Online-Autoverkäufer: „Bestellen“-Button reicht laut Urteil nicht
Kein wirksamer Kaufvertrag bei mangelhafter Beschriftung der Schaltfläche: Das Kammergericht Berlin stärkt Verbraucher und widerspricht anderen Obergerichten.
Wer ein Auto im Internet konfiguriert und den Kaufvorgang mit einem Klick auf „Bestellen“ abschließt, ist womöglich keinen wirksamen Kontrakt eingegangen. Das hat das Kammergerichts (KG) Berlin in einem Urteil vom 17. September entschieden (Az.: 1 U 25/25). Damit stellt sich der 1. Zivilsenat gegen mehrere andere Oberlandesgerichte und öffnet den Weg für eine klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Geklagt hatte ein Verbraucher, der im März 2022 auf der Webseite eines Automobilherstellers ein selbst konfiguriertes Elektrofahrzeug für rund 60.000 Euro geordert hatte. Den Vorgang schloss er mit einer Schaltfläche ab, die nur mit „Bestellen“ beschriftet war. Nach der Lieferung im September 2022 nutzte der Käufer den Wagen intensiv. Im August 2023 verlangte er die Rückabwicklung des Kaufs, zunächst unter Berufung auf ein vermeintliches Widerrufsrecht.
Das Landgericht Berlin II hatte die Klage noch abgewiesen. Das KG kam in der Berufung zu einem anderen Ergebnis. Ein fristgerechter Widerruf lag zwar nach Ansicht der Richter nicht vor, weil die reguläre 14-tägige Frist dafür abgelaufen und die Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Der Käufer könne die Rückzahlung des Kaufpreises aber aus dem Bereicherungsrecht (Paragraf 812 BGB) verlangen. Wegen eines Verstoßes gegen die gesetzliche Button-Lösung, die in Paragraf 312j BGB geregelt ist, sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Nach Paragraf 312j BGB müssen Händler im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass Verbraucher ihre Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bestätigen. Die Schaltfläche muss mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Fehlt diese Voraussetzung, ist der Vorgang nicht bindend.
„Bestellen“ allein genügt laut dem Kammergericht nicht. Auch der Hinweis des Herstellers, der Kunde sei an anderer Stelle mehrfach über die Kostenpflicht informiert worden und habe etwa einen Button „Weiter zur Bezahlung“ anklicken müssen, überzeugte die Richter nicht. Entscheidend sei die Beschriftung der finalen Schaltfläche, mit der die vertragsrelevante Erklärung abgegeben werde.
Das Gericht lehnte den Versuch ab, die Vorgaben der Button-Lösung durch eine sogenannte teleologische Reduktion auf klassische „Abofallen“ zu beschränken. Der Gesetzgeber habe eine einfache und eindeutige Bestimmung geschaffen, die Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützen und für Transparenz sorgen solle. Das gelte auch bei einem höherpreisigen Auto. Damit weicht das KG von Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Hamm, Braunschweig und Frankfurt ab, die in vergleichbaren Fällen von wirksamen Verträgen ausgegangen waren.
Auch ein treuwidriges Verhalten des Käufers nach Paragraf 242 BGB sah der Senat nicht. Es sei Aufgabe des Herstellers, seinen Online-Shop gesetzeskonform zu gestalten. Die Anpassung der Schaltfläche sei angesichts der seit 2012 unveränderten Rechtslage ohne Weiteres möglich gewesen.
Bei der Rückabwicklung wandte das Gericht die Grundsätze des Bereicherungsrechts und der Saldotheorie an. Der Kläger erhält den Kaufpreis grundsätzlich Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Er muss sich aber den Wert der Nutzungen anrechnen lassen, den er nach seinem Rückabwicklungsverlangen aus dem Weiterfahren des Autos gezogen hat.
Für die Zeit davor nahm das Gericht mit Blick auf den Schutzzweck der Verbraucherschutzvorschriften keine Anrechnung vor. Nach der Verrechnung verblieb ein Rückzahlungsanspruch von gut 53.200 Euro nebst Zinsen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.