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Gericht kippt Volkswagens Deal mit früherem Audi-Chef
Rupert Stadler werden im Abgasbetrug rund 300 Millionen Euro Schaden zugerechnet, zahlen sollte er 4,1 Millionen. Nun ist das Ja der VW-Aktionäre unwirksam.
Das Oberlandesgericht Celle (Az. 9 U 93/22) hat die Zustimmung der Volkswagen-Aktionäre zu einem Haftungsvergleich mit Ex-Audi-Chef Rupert Stadler für unwirksam erklärt. Der 9. Zivilsenat gab damit der Klage von Anlegern statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Möglich bleibt aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).
Der Volkswagen-Aufsichtsrat hatte 2021 nach jahrelanger juristischer Prüfung einen Vergleich mit früheren Topmanagern und deren Managerhaftpflicht-Versicherern zum Dieselskandal geschlossen. Die Gesamtsumme belief sich auf gut 288 Millionen Euro. Der frühere VW-Konzernchef Martin Winterkorn sollte 11,2 Millionen Euro, Ex-Audi-Chef Stadler 4,1 Millionen Euro zahlen. Im Gegenzug wurden sie von weiteren Ansprüchen freigestellt. Diese Vereinbarungen seien dann mit großer Mehrheit von der VW-Hauptversammlung abgesegnet worden.
Ein VW-Sprecher erklärte, man teile die Auffassung des Gerichts nicht, werde sich weiter verteidigen und sämtliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingehend prüfen. Über den Haftungsvergleich mit Winterkorn hat das OLG noch nicht entschieden. Dieser Teil des Verfahrens wurde abgetrennt.
Kapitalanlegerschutzvereinigungen hielten die Beschlüsse unter anderem wegen mangelnder Transparenz und fehlender Informationen zum Vermögen der Manager für nichtig, sie zogen vor Gericht. Das Landgericht Hannover wies ihre Klage zunächst ab, das OLG Celle bestätigte das im Berufungsverfahren. Der BGH kassierte das Urteil am 30. September 2025 (Az. II ZR 154/23) aber in wesentlichen Punkten. Die Haftungsvergleiche schickte er zur Neuprüfung zurück nach Celle.
Die Richter haben nun Stadlers Fall geprüft. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Informationen auf der Hauptversammlung zu den Vermögensverhältnissen nicht genügt haben. Aus den Antworten an die Aktionäre ergab sich demnach nicht, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch das Vermögen des früheren Audi-Chefs gedeckt gewesen wären. Auch sei nicht hinreichend deutlich geworden, dass der Aufsichtsrat möglicherweise selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt habe.
Volkswagen hatte den niedrigen Eigenbeitrag des früheren Audi-Chefs damit begründet, dass er finanziell nicht mehr leisten könne. Der Aufsichtsrat gab dem Gericht zufolge gegenüber den Aktionären an, dass er angenommen habe, die finanzielle Leistungsfähigkeit Stadlers erreiche bei Weitem nicht die Höhe der ihm zurechenbaren Schäden. Sein Eigenbeitrag im Haftungsvergleich sei unter anderem auch deshalb angemessen.
Der Prozessbevollmächtigte der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, Oliver Wilken, teilte mit: „Wer den Eigenbeitrag mit der Leistungsfähigkeit begründet, muss den Aktionären aber entweder die tragfähige Tatsachengrundlage nennen oder offen sagen, dass eine solche Grundlage nicht ermittelt wurde.“ Der Stadler im Verfahren zugerechnete Schaden war den Kläger-Anwälten zufolge auf rund 300 Millionen Euro beziffert worden.
Der Skandal um Manipulationen bei Abgastests von Dieselfahrzeugen war im September 2015 aufgeflogen. In den USA hatte der Wolfsburger Autobauer kurz zuvor falsche Testergebnisse eingeräumt. Wenige Tage später trat Winterkorn zurück. VW schlitterte in eine der größten Krisen, die den Konzern nach eigenen Angaben bisher rund 33 Milliarden Euro kostete.
Nach dem BGH-Urteil hatte der Konzern die Vergleiche mit Winterkorn und den Versicherern erneut zur Abstimmung gestellt. VW begründete das damit, dass die Mängel formaler und nicht inhaltlicher Natur waren. Die Hauptversammlung billigte sie am 18. Juni mit 97,46 beziehungsweise 99,99 Prozent der Stimmen. Auch dagegen gibt es bereits Klagen.