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Fehlgeleitete Xing-Nachricht: BGH spricht Bewerber DSGVO-Schadenersatz zu
Wer Bewerberdaten versehentlich an Dritte schickt, riskiert laut dem Bundesgerichtshof Schadensersatz. Das Urteil verdeutlicht mögliche Folgen von Datenpannen.
Eine Unachtsamkeit im Personalbüro führt oft zu langwierigen juristischen Auseinandersetzungen. Wenn vertrauliche Bewerberdaten versehentlich an den falschen Empfänger geraten, geht es vor Gericht rasch um Grundsatzfragen des europäischen Datenschutzrechts. Genau acht Jahre nach einem solchen Missgeschick liegt nun ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor: Der Betroffene hat demnach Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), geht bei seinem Unterlassungsbegehren aber leer aus (Az.: VI ZR 97/22).
Der konkrete Vorfall trug sich im Oktober 2018 zu. Eine Mitarbeiterin der Quirin-Bank führte über den Messenger des sozialen Netzwerks Xing ein Bewerbungsverfahren durch. Bei der Übermittlung einer vertraulichen Nachricht unterlief ihr ein Fehler: Die für den Kandidaten bestimmte Mitteilung ging fälschlicherweise zusätzlich an einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten.
Der Inhalt der Nachricht war keineswegs banal. Neben dem Nachnamen und dem Geschlecht des Bewerbers offenbarte das Schreiben, dass ein Bewerbungsverfahren lief, wie die Bank das Profil bewertete und dass ein konkretes Gehalt von 80.000 Euro zuzüglich variabler Vergütung im Raum stand. Das Schicksal wollte es, dass der ungewollte Empfänger kein Fremder war: Er hatte mit dem Bewerber früher in derselben Holding gearbeitet. Der Dritte leitete die Fehlleitung an den Betroffenen weiter und erkundigte sich direkt, ob dieser aktuell auf Stellensuche sei.
Vor Gericht versuchte die Privatbank zunächst darauf abzustellen, dass gar keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO geflossen seien: Der Nachname allein erlaube noch keine eindeutige Identifizierung. Diesem Argument erteilte der BGH eine Absage. Der 6. Zivilsenat bejahte den Personenbezug, da die Nachricht typische Zuordnungsmerkmale enthalten habe. Für den Datenschutzbegriff genüge es, wenn die Person identifizierbar sei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Empfänger Zusatzwissen mitbrachte. Wer glaubt, ein Nachname sei in beruflichen Netzwerken „anonym“, verkenne die Rechtslage.
Im September 2025 hatte der EuGH auf Ersuchen des Bundesgerichtshofs bereits dargelegt, dass die DSGVO für einen Entschädigungsanspruch weder einen konkreten materiellen Schaden noch eine besondere Erheblichkeits- oder Bagatellschwelle verlangt. Auch Sorgen, Ärger oder die begründete Befürchtung eines Missbrauchs nach einem Datenleck reichen demnach aus, um Schmerzensgeld auszulösen. Der EuGH ebnete damit den Weg für die rechtliche Anerkennung immaterieller Nachteile, die der BGH in seiner Entscheidung nun praxisnah aufgreift.
Bedeutsam ist die BGH-Entscheidung für die Definition des immateriellen Schadens nach Artikel 82 DSGVO. Die Vorinstanz hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nur einen Datenschutzverstoß, aber keinen konkreten Schaden beschrieben. Das korrigierte der BGH. Er legt dar, dass der Schadensbegriff EU-rechtlich weit auszulegen ist.
Zwar begründet der bloße Verstoß dem Urteil zufolge noch keinen automatischen Entschädigungsanspruch. Rechtsverletzung, Schaden und Kausalität müssten eigenständig nachgewiesen werden, erläutert der BGH. Doch der Schaden sei hier spätestens in dem Moment eingetreten, in dem der Dritte die Nachricht gelesen und den Kläger darauf angesprochen habe. Darin lag laut der Entscheidung eine missbräuchliche Nutzung, weshalb der Kontrollverlust über die Daten nicht folgenlos blieb.
Zudem bestätigte der Senat, dass auch die begründete Befürchtung eines künftigen Missbrauchs einen immateriellen Schaden darstellen kann. Da der Empfänger in derselben Branche tätig war, erschien die Sorge des Klägers vor Datenweitergabe oder Konkurrenznachteilen plausibel. Durch die Rückfrage des Dritten verwandelte sich das abstrakte Risiko in eine konkret belegbare Auswirkung