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Können Wohnungen in Berlin vergesellschaftet werden?
Die Linke will in Berlin Wohnungen von großen Konzernen vergesellschaften. Im Fokus steht ein Artikel aus dem Grundgesetz, der noch nie angewandt wurde. Juristisch ist das Vorgehen umstritten.
Trotz Mietpreisbremse steigen die Mieten in Berlin rapide an: Wer in der Hauptstadt heute eine Wohnung mietet, zahlt im Schnitt 70 Prozent mehr als noch 2016, ohne dass die Löhne in gleichem Maße gestiegen wären. Die Initiative "Deutsche Wohnen und Co. enteignen" möchte, dass rund 240.000 Wohnungen dem freien Markt entzogen und vergesellschaftet werden. Dafür hat sie 2021 einen erfolgreichen Volksentscheid initiiert, bei dem knapp 60 Prozent der Wählerinnen und Wähler für die Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne stimmten.
Der Berliner Senat setzte daraufhin eine Expertenkommission ein, die zu dem Ergebnis kam, dass eine Vergesellschaftung rechtlich möglich sei. "Deutsche Wohnen und Co. enteignen" legte mittlerweile selbst einen Gesetzesentwurf für eine Vergesellschaftung vor, den die Berliner Linke als Grundlage nehmen möchte. Er sieht vor, dass Wohnungen von Konzernen mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin vergesellschaftet werden sollen. Eine neue öffentliche Einrichtung soll die Wohnungen verwalten.
Analyse
21.09.2026
Die Linke hat dank einer Altersgruppe in Berlin gewonnen und aufs richtige Thema gesetzt, das zeigen Umfragen.
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Auch wenn im Namen der Initiative "Deutsche Wohnen und Co. enteignen" die Enteignung nach Artikel 14 Grundgesetz drinsteckt, geht es juristisch um Vergesellschaftungen. Die sind im Grundgesetz in Artikel 15 vorgesehen. Dabei geht es darum, "Grund und Boden", also auch Grundstücke und darauf befindliche Mietshäuser, "zum Zwecke der Vergesellschaftung" in "Gemeineigentum" zu überführen. Die ursprünglichen Eigentümer müssen entschädigt werden. Aus privatem Eigentum wird öffentliches Eigentum. Dieses öffentliche Eigentum muss dann im Sinne des Allgemeinwohls bewirtschaftet und verwaltet werden.
Der historische Hintergrund ist: Als das Grundgesetz 1948/1949 geschrieben wurde, konnten sich die bürgerlichen Parteien und die Sozialdemokratie nicht eindeutig auf eine Wirtschaftsordnung einigen. Weil es auch bei bürgerlichen Politikern damals große Vorbehalte gegen übermächtige Industriebosse gab, die wenige Jahre zuvor noch den Nazis zur Macht verholfen hatten, wurde mit Artikel 15 ein Instrument gegen zu viel private Wirtschaftsmacht ins Grundgesetz geschrieben. Bürger sollten bei Wahlen entscheiden, ob es in Zukunft eher in Richtung Kapitalismus oder in Richtung sozialistische Gemeinwirtschaft geht.
Enteignungen sind etwas anderes. Die sind in Artikel 14 Grundgesetz geregelt. Da geht es darum, dass zum Beispiel einzelne konkrete Grundstücke für eine Autobahn oder einen Deich gebraucht werden und die Grundstückseigentümer aber nicht verkaufen wollen. Dann kann der Staat diese Grundstücke enteignen, muss aber ebenfalls eine Entschädigung zahlen.
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Unter welchen Voraussetzungen eine Vergesellschaftung von großen Wohnraumbeständen rechtlich geht, ist unter Juristen umstritten. Das liegt daran, dass Artikel 15 Grundgesetz noch nie zur Anwendung kam. Es geht also um absolutes rechtliches Neuland. Die vom Berliner Senat eingesetzte Expertenkommission war mit namhaften Verfassungsrechtlern besetzt. Sie kam mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass eine Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände verfassungsrechtlich möglich wäre.