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Vorsicht, Kunde! – Eine Beschwerde ist keine Kündigung
Worauf es bei Verträgen ankommt, warum Preisgarantien kaum vor Preiserhöhungen schützen und eine Beschwerde nicht als Willenserklärung umgedeutet werden darf.
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Beim Wechsel des Stromversorgers kann einiges schiefgehen, beispielsweise weil der Anbieter Zählerstände falsch einträgt oder gar nicht annimmt, die Übergabe technisch nicht sauber abwickelt oder den neuen Vertrag plötzlich wieder kündigt. Die Probleme im Energiemarkt sind ein Dauerbrenner in unserer Rubrik Vorsicht, Kunde!
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Wir werfen deshalb einen genaueren Blick auf das Vertragsrecht, Rabatte, Kündigungsklauseln und elendig lange AGB.
Eine Kündigung ist rechtlich eine Willenserklärung und grundsätzlich formfrei, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast. Sie kann schriftlich, per E-Mail oder auch mündlich erfolgen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Umgekehrt bedeutet das: Nicht jede unfreundliche Nachricht an den Anbieter ist eine Kündigung. Wer sich über eine Preiserhöhung beschwert, eine Preisgarantie einfordert oder über Konditionen verhandeln will, übt lediglich seine vertraglichen Rechte aus.
Ein Anbieter darf daraus keine Vertragsbeendigung konstruieren. Er muss laut § 133 BGB stattdessen den wirklichen Willen des Kunden erforschen. § 133 hilft deshalb auch, falls Verbraucher den falschen Rechtsbegriff verwenden.
„Man darf sich nicht blöder stellen, als man eigentlich ist.“ (Rechtsanwalt Niklas Mühleis)