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FAQ zu Cybergrooming: Ermittler warnen vor Massenphänomen im Netz
Sie haben sexuelle Absichten und knüpfen Kontakte über Chats und Gaming-Plattformen: Wie Täter im Netz vorgehen, welche Hürden bei der Strafverfolgung bestehen.
In sozialen Netzwerken und auf Chat-Plattformen melden sich vor allem Männer bei Minderjährigen, schreiben anzügliche Dinge oder verlangen Nacktaufnahmen. Genannt wird dieses Vorgehen Cybergrooming.
Täter und Täterinnen bahnen über das Internet und Kommunikationstechnologien sexuelle Kontakte mit Kindern an. Einen eigenen Tatbestand Cybergrooming gibt es nicht. Seit 2021 ist aber die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar.
Beispielsweise über Gaming-Plattformen oder soziale Netzwerke nehmen sie Kontakt zu Minderjährigen auf und versuchen dann oft schnell, die Kommunikation in einen privaten oder geheimen Chat zu verlagern. Teils geben sie sich zunächst selbst als minderjährig aus.
Manche bauen über längere Zeit Kontakt zum Opfer auf, wie Oberstaatsanwalt Mirko Heim vom Cybercrime-Zentrum (CCZ) Baden-Württemberg bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe sagt. Andere kämen schnell zur Sache und forderten etwa Nacktaufnahmen oder Aufnahmen, die die Kinder bei sexuellen Handlungen zeigen.
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat in einer Analyse von gut 300 Strafverfahrensakten unter anderem herausgearbeitet, dass etwa sechs von zehn Tätern erwachsen sind, durchschnittlich sind sie 30 Jahre alt. Sie seien überwiegend männlich (98 Prozent) und deutsche Staatsangehörige (89 Prozent).
Sie sind in den ausgewerteten Fällen überwiegend weiblich (79 Prozent) gewesen. Im Schnitt seien sie 11,9 Jahre alt gewesen, wobei die Spanne von 8 bis 13 Jahren gereicht habe. In drei Vierteln der untersuchten Akten gab es keine Vorbeziehung zwischen den Tatpersonen und den Opfern.
Eine genaue Zahl kann das CCZ nicht benennen. Die Dunkelziffer sei sehr hoch, sagt Heim. „Es handelt sich um ein Massenphänomen. Jedes Kind, das sich im Internet als solches zu erkennen gibt, läuft Gefahr, Opfer zu werden.“
Die Anzeigen-Quote liegt laut Heims Kollege Thorsten Nees im einstelligen Bereich. Aus Schamgefühl wendeten sich viele Betroffene nicht an ihre Eltern oder Vertrauenspersonen. „Das zieht sich durch“, sagt der Erste Staatsanwalt. Auch in Vernehmungen äußerten sich Opfer oder Angehörige oft wenig bis gar nicht.
Das kommt auf den Einzelfall an und welche Vorwürfe zusammenkommen. Es kann von Geld- bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen. Das Landgericht Heidelberg beispielsweise hatte in zwei Fällen des CCZ in den vergangenen Monaten zwei Männer zu viereinhalb beziehungsweise fast vier Jahren Haft verurteilt. Nees zufolge gab es jeweils eine Vielzahl an Opfern.