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SCHUFA: BGH präzisiert Auskunftspflichten beim Bonitäts-Score
von Carsten Knobloch
21. Okt. 2026 |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in vier Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen die SCHUFA Verbrauchern detaillierte Auskunft über das Zustandekommen ihrer Scorewerte geben muss. Die Karlsruher Richter hoben vorangegangene Urteile des Oberlandesgerichts Dresden auf und verwiesen die Fälle zur erneuten Verhandlung zurück. Grund für den Streit war die Frage, wie transparent die Auskunftei die Logik hinter der Bonitätsbewertung auf Basis der DSGVO aufschlüsseln muss.
Geklagt hatten vier Privatpersonen, denen die klassische Datenkopie der SCHUFA nicht weit genug ging. Sie forderten tiefere Einblicke in das Berechnungsverfahren und die Gewichtung der einzelnen Kriterien. Das OLG Dresden hatte der SCHUFA daraufhin auferlegt, verständliche Informationen nachzureichen, mit denen Betroffene die Plausibilität ihres Werts überprüfen können.
Der BGH stellte nun klar, dass ein solcher Anspruch nur dann greift, wenn die Entscheidung eines Dritten, also etwa einer Bank bei einer Kreditanfrage, maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhing. Genau diesen Punkt hatte die Vorinstanz in den konkreten Fällen wohl nicht ausreichend geprüft.
Für Verbraucher enthält das Urteil dennoch Interessantes. Grundsätzlich müssen zwar die Kläger darlegen, dass der Score für eine Ablehnung entscheidend war, man gewährt hierbei aber Erleichterungen. Es reicht demnach aus, nachzuweisen, dass die SCHUFA den Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und kurz darauf eine nachteilige Entscheidung folgte, beispielsweise eine verweigerte Finanzierung oder ein abgelehnter Vertrag. In diesem Fall greift die Vermutung, dass der Scorewert den Ausschlag gegeben hat.
Wichtig zu erwähnen: Die verhandelten Klagen bezogen sich noch auf das alte Berechnungsmodell der Auskunftei. Die SCHUFA hat im Frühjahr 2026 bereits ein überarbeitetes Scoring-Verfahren eingeführt, das angeblich transparenter aufgebaut sein soll und die alten Modelle bis Ende 2028 schrittweise ablösen wird. Zudem greifen ab dem 20. November 2026 neue Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz, die Auskunfteien ohnehin dazu verpflichten, auf Anfrage die genutzten Daten der vergangenen zwölf Monate sowie die maßgeblichen Einflussfaktoren offenzulegen.
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