// GAMESTAR — GAMING
DeepSeek - USA verbannen DeepSeek aus zivilen Bundesbehörden – und das Verbot geht noch deutlich weiter
DeepSeek R1 wurde im Januar 2025 veröffentlicht und erregte große Aufmerksamkeit. (Bildquelle: Julien Eichinger / Adobe Stock)
DeepSeek steht seit Monaten im Mittelpunkt eines Konflikts, der weit über die Frage hinausreicht, wer das leistungsfähigste oder günstigste KI-Modell bereitstellt.
Seit dem Durchbruch von R1 befindet sich das chinesische Unternehmen im Visier von US-Behörden, Regulierungsstellen und Technologiekonzernen – mitten in einem zunehmend erbitterten Tech-Wettlauf.
Nun hat Washington die Daumenschrauben weiter angezogen: Das US-Heimatschutzministerium (DHS) weist die zivilen Bundesbehörden an, die Technologie von DeepSeek aus ihren IT-Systemen zu entfernen.
Dieser Artikel stammt im Original von unserer spanischen Schwesterseite Xataka und erscheint bei GameStar Tech in übersetzter und angepasster Form.
Die Reichweite der Maßnahmen trifft zunächst ein klar abgestecktes Areal der US-Verwaltung: die zivilen Behörden der Exekutive. Die bereits am 24. Juli 2026 unterzeichnete und nun im Federal Register veröffentlichte Anordnung, zwingt diese Stellen dazu, jegliche Neuanschaffungen von Produkten und Diensten aus dem Hause DeepSeek zu stoppen.
Bereits installierte Lösungen müssen aus den IT-Systemen der Behörden entfernt werden. Ausnahmen oder Fristverlängerungen waren innerhalb von 60 Tagen nach Erlass der Anordnung schriftlich beim DHS zu beantragen; nationale Sicherheitssysteme sowie streng abgeschirmte Informationssysteme dieser Behörden bleiben von dieser spezifischen Richtlinie ausgeklammert.
DeepSeek beschränkt sich längst nicht auf den reinen Web-Chatbot, den ihr im Browser aufrufen könnt. Die Modelle lassen sich ebenso über Programmierschnittstellen (APIs) ansteuern, um Funktionen in Software und Cloud-Diensten externer Entwicklerteams anzutreiben.
Auf diese Weise arbeitet die Technologie oft unbemerkt im Hintergrund von Werkzeugen, die ganz andere Namen tragen. Hier greift die weitreichende Dimension des Erlasses: Selbst wenn ein Programm nicht als DeepSeek gekennzeichnet ist, fällt es unter das Verbot, sobald es auf einer Implementierung dieser Technologie aufsetzt.
Die Verordnung verwendet diesen Begriff, definiert ihn jedoch nicht – für Softwareanbieter bleibt die genaue Abgrenzung damit interpretationsbedürftig.