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Kupfer-Aus: Neues Gutachten widerspricht rechtlichen Bedenken
Ein neues Gutachten sieht die geplante EU-weite Abschaltung von Kupfernetzen bis 2035 als europarechtlich zulässig an und widerspricht damit früheren Bedenken.
Darf die Europäische Union das schrittweise Abschalten von kupferbasierten Telekommunikationsnetzen per Gesetz vorschreiben? Diese Frage beschäftigt auch Rechtswissenschaftler, als Teil der Diskussion rund um den Digital Networks Act (DNA). Der soll die Regularien für den Telekommunikationsmarkt der Zukunft festzurren. Der Anfang des Jahres vorgestellte Entwurf der Europäischen Kommission sieht unter anderem vor, dass bis Ende 2035 durch die Mitgliedstaaten das regionale Abschalten von kupferleitungsbasierten Telekommunikationsnetzen eingeleitet werden soll. Und zwar dort, wo mindestens 19 von 20 Gebäuden mit Glasfaser erschlossen seien und weitere Kriterien erfüllt sind. Doch darf das per Gesetz überhaupt verlangt werden?
In einem Rechtsgutachten für den Telekommunikationsfirmenverband Connect Europe hatte der Europarechtler Roberto Mastroianni Anfang Juni starke europarechtliche Zweifel an der Zulässigkeit dieses Vorhabens geäußert. Ein Grund: mit dem Funktionieren des europäischen Binnenmarktes, auf den sich die EU hier als Grundlage der Gesetzgebungskompetenz stützt, hätten solche Abschaltungen nichts zu tun – und zudem sei der Eingriff in das Eigentumsrecht der Betreiber auch nicht zu rechtfertigen. Genau diesen beiden Argumenten widerspricht das nun neue Gutachten des Regensburger Jura-Professors Jürgen Kühling.
Beauftragt hatte dieses der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko), in dem eine Vielzahl der glasfaserausbauenden Unternehmen jenseits der Telekommunikationsanbieter Telekom, Vodafone und Telefónica organisiert sind. Kühling argumentiert darin, dass die rechtlichen Grundlagen sehr wohl ausreichend wären: Ja, es handele sich um einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit, weil sich aus den EU-Plänen de facto wie de jure in einigen Jahren ein Verbot des Betriebs von Kupferkommunikationsnetzen ergebe. Auch die Folgewirkung, dass daraus die Verlegung von Glasfasernetzen notwendig würde, sei signifikant. Allerdings, argumentiert Kühling: zum einen würde nur „die Nutzungsfrist verkürzt“. Die Betreiber könnten Teile ihres Netzes aber auch für Glasfasernetze weiternutzen, etwa Leerrohre. Das bisherige Kupfernetz verliere daher auch gar nicht seinen Gesamtwert.
Ob das überzeugend argumentiert ist, darüber ließe sich sicherlich streiten – allerdings bestehen auch die heutigen „Kupfernetze“, also HFC-Koaxialkabel- und VDSL-Anbindungen in der Regel spätestens jenseits von Netzebene 3 und 4, also Haus- und Wohnungsanschluss, real aus Glasfasernetzen.
Auch bei den grundlegenden europarechtlichen Einwänden widerspricht Kühling dem Mastroianni-Gutachten: Weder fehle es an den Voraussetzungen für die Binnenmarktkompetenz noch sei das Vorhaben unzureichend begründet: Die notwendigen Voraussetzungen für das Funktionieren des Binnenmarktes seien gegeben, etwa auch deshalb, weil einzelne EU-Staaten bereits angefangen hätten, kupferbasierte Netze abzuschalten. Zudem sei der Spielraum der EU groß, was sie für den Binnenmarkt als erforderlich ansehen könne. Auch den Subsidiaritätsgrundsatz, dass grundsätzlich die jeweils niedrigste, zur wirksamen Regelung fähige Ebene entscheiden solle, sieht Kühling in seinem Gutachten für den Bundesverband Breitbandkommunikation nicht verletzt.
Ob die juristischen Meinungsunterschiede am Ende tatsächlich maßgeblich für die Kupfer-Glas-Migration sein werden, ist ungewiss. Tatsächlich wurde der Digital Networks Act im Vorfeld unter anderem damit begründet, dass es „Europäische Champions“ brauche – also Telekommunikationsunternehmen oder integrierte Kommunikationsanbieter, die über die jeweiligen Mitgliedstaats-Grenzen hinweg den europäischen Markt wirksam bespielen können. Zu den Hauptprofiteuren würden dann absehbar vor allem jene Unternehmen gehören, die bislang ihre Bedenken gegen eine staatlich forcierte und nicht rein marktge