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EuGH zu Social-Media-Posts: Auch kurze Beiträge sind urheberrechtlich geschützt
Soziale Netzwerke sind kein lizenzfreier Raum für Verlage. Der Europäische Gerichtshof stellt Klarheit beim Copyright her, stärkt aber auch das Presserecht.
Social-Media-Beiträge genießen urheberrechtlichen Schutz, sofern sie eine eigene geistige Schöpfung darstellen und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom Donnerstag entschieden. Die Länge eines Textes, seine Publikation auf einer Online-Plattform oder das Fehlen einer klassischen literarischen Gattung stehen einer Einordnung als Werk demnach nicht entgegen.
Gleichzeitig befand der EuGH, dass nationale Gesetze die Übernahme solcher Inhalte im Rahmen der Berichterstattung zwar auf kurze Auszüge beschränken dürfen. Ein pauschales Verbot kommerzieller Nutzung für Medienhäuser verstößt aber gegen das EU-Recht.
Auslöser des Verfahrens in der Rechtssache C-598/24 war ein Streit in Rumänien zwischen einer Lehrerin und dem Betreiber der Online-Zeitung Gândul sowie einem ihrer Journalisten. Die Pädagogin hatte zu Beginn eines Schuljahres einen 22-zeiligen Text auf Facebook veröffentlicht, in dem sie darum bat, von Geschenken der Eltern abzusehen. Die Redaktion übernahm den Beitrag ungefragt in voller Länge auf ihrer Website. Die Autorin klagte wegen Urheberrechtsverletzung, woraufhin der rumänische Oberste Kassations- und Gerichtshof den EuGH um Entscheidung bat.
In ihrem Urteil machen die Luxemburger Richter deutlich, dass der Werkbegriff im EU-Recht autonom und einheitlich auszulegen ist. Maßgeblich sei, ob der Autor bei der Formulierung freie kreative Entscheidungen treffen konnte. Bei sprachlichen Werken zeige sich das in der individuellen Auswahl, Anordnung und Kombination von Wörtern. Erreiche ein Post diese Gestaltungshöhe, falle er unter das Vervielfältigungsrecht.
Zugleich befasste sich der EuGH mit den Privilegien des Urheberrechts zur Berichterstattung über Tagesereignisse. Diskussionen über das Schulwesen betreffen ein öffentliches Informationsinteresse, weshalb die Übernahme eines Posts grundsätzlich als Berichterstattung eingeordnet werden kann. Bei der Umsetzung dieser Ausnahmeregelung verbleibt den Mitgliedstaaten ein Spielraum. Eine gesetzliche Begrenzung auf kurze Auszüge ist zulässig, da der vollständige Nachdruck die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen könnte.
Der EuGH setzt den Mitgliedstaaten bei wirtschaftlichen Vorgaben aber enge Grenzen. Nationale Vorschriften, die es Medien verbieten, aus der Nutzung geschützter Werke zur Berichterstattung einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, widersprechen ihm zufolge der EU-Richtlinie. Da Presseorgane in einer Demokratie erwerbswirtschaftlich agierten, würde ein solches Verbot die Berichterstattungsfreiheit aushöhlen und die Pressefreiheit übermäßig einschränken.
Verlage dürfen Social-Media-Inhalte demnach zwar nicht pauschal frei verwenden. Sie erhalten aber Rechtssicherheit beim Zitieren. Nun müssen die nationalen Gerichte im Einzelfall prüfen, ob der Facebook-Beitrag die nötige Schöpfungshöhe erreichte.
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