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Landtag NRW: Abschaffung der Landesdatenschützer bringt Juristen ins Schwitzen
Verfassungsrechtler sehen große Hürden für die Abschaffung der Landesdatenschutzbeauftragten. Darüber wurde im nordrhein-westfälischen Landtag diskutiert.
Die nordrhein-westfälische Landesdatenschützerin Bettina Gayk in einer Anhörung im Landtag.
Die von Bund und Ländern angestoßene Prüfung einer Abschaffung der Pflicht zur Bestellung von Landesdatenschutzbeauftragten ist in einer Anhörung des nordrhein-westfälischen Landtags auf breite Kritik gestoßen. Mehrere Sachverständige warnten, eine vollständige Zentralisierung der Datenschutzaufsicht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sei mit dem geltenden Verfassungsrecht kaum vereinbar oder sogar ausgeschlossen. Zwar sahen nahezu alle Experten Reformbedarf, sie plädierten jedoch überwiegend für eine Modernisierung der bestehenden föderalen Strukturen statt für deren Abschaffung.
Anlass der Anhörung ist die Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern. Darin haben sich Bundeskanzler und Ministerpräsidenten Ende 2025 darauf verständigt, die Datenschutzaufsicht zu reformieren. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt diese Agenda grundsätzlich. Geprüft werden sollen unter anderem eine stärkere Bündelung der Datenschutzaufsicht, mehr Einheitlichkeit bei der Rechtsanwendung und ausdrücklich auch die „Aufhebung der Pflicht zur Bestellung eines Landesdatenschutzbeauftragten“.
Eine der ausführlichsten Stellungnahmen stammt vom Verfassungsrechtler Dr. Jonas Botta von der FernUniversität Hagen. Der Juniorprofessor für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Datenschutzrecht versucht darin zunächst, die verschiedenen Reformideen voneinander zu trennen, etwas, das seiner Ansicht nach in der politischen Debatte häufig untergeht.
Er machte deutlich, dass die Modernisierungsagenda mehrere Reformoptionen nebeneinander enthalte. Entscheidend sei dabei die Trennung zwischen der Datenschutzaufsicht über den öffentlichen Bereich, also Behörden und Kommunen, und der Aufsicht über private Unternehmen. „Diese Prüfung der Abschaffung der Pflicht einer Bestellung von Landesdatenschutzbeauftragten wirkt wie ein Fremdkörper, weil sie im Kontrast zu den Ausführungen davor steht, wo es eben um den nicht öffentlichen Bereich geht“, so Botta.
Botta kritisierte damit, dass sich die Modernisierungsagenda zunächst ausschließlich mit Reformoptionen für die Datenschutzaufsicht über Unternehmen befasse. Der zusätzliche Prüfauftrag zur Abschaffung der Pflicht zur Bestellung von Landesdatenschutzbeauftragten gehe aus seiner Sicht darüber hinaus und lasse offen, ob lediglich Zuständigkeiten im privaten Bereich neu geordnet oder die Institution der Landesdatenschutzbeauftragten insgesamt infrage gestellt werden soll.
Nach Bottas Auffassung lässt sich die Datenschutzaufsicht über den öffentlichen Bereich weder einfach abschaffen noch ohne Weiteres auf den Bundesdatenschutzbeauftragten übertragen. Dabei verwies er sowohl auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts, „das eben schon die Bedeutung der unabhängigen Datenschutzbeauftragten hervorhebt“, als auch auf Art. 8 der EU-Grundrechtecharta und Art. 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Eine ersatzlose Abschaffung der Datenschutzaufsicht komme deshalb bereits unions- und verfassungsrechtlich nicht in Betracht.
Auch die Zuständigkeiten der Länder spielten dabei eine zentrale Rolle. Die Aufsicht über Landes- und Kommunalbehörden greife unmittelbar in die Eigenstaatlichkeit der Länder ein. Dafür fehle derzeit jede ausdrückliche Grundlage im Grundgesetz. Für den öffentlichen Bereich sieht Botta deshalb erhebliche verfassungsrechtliche Grenzen.
Anders beurteilt Botta dagegen die Datenschutzaufsicht über private Unternehmen. Dort könne der Bund seine konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen für das bürgerliche Recht, das Recht der Wirtschaft und das Arbeitsrecht nutzen. Eine teilweise Zentralisierung beim Bundesdatenschutzbeauftragten hält er deshalb grundsätzlich für m