// HEISE ONLINE — MONDO
Urteil erlaubt Handy-Durchsuchung an US-Grenze ohne Anlass
Durchsuchungen elektronischer Geräte bei der Einreise in die USA bedürfen keinerlei Anlass, sagt ein US-Bundesberufungsgericht. Offen bleibt die Methodenfrage.
„No suspicion is required before the government searches a traveler’s cellphone at the border“, sagt das US-Bundesberufungsgericht für den zweiten Bundesgerichtskreis mit 2:1 Richterstimmen: „Kein Verdacht ist erforderlich, bevor die Bundesbehörde das Mobiltelefon eines Reisenden an der Grenze durchsucht.“ Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Rechtsprechung ihm untergeordneter Bundesbezirksgerichte. Für US-Reisende ist das eine schlechte Nachricht: Der vierte Zusatzartikel der US-Verfassung, der gegen „unreasonable searches and seizures“ (etwa: unzumutbare Durchsuchungen und Beschlagnahmen) schützen soll, wirkt an der Grenze nicht, weil US-Gerichte dortige Durchsuchungen als „reasonable“ einstufen.
Damit gibt es zumindest im ersten, zweiten, vierten und siebten Bundesgerichtskreis der USA keinen Datenschutz bei der Einreise mehr. Das gilt jedenfalls für „routinemäßige“ manuelle Durchsuchungen. Die Geister scheiden sich darüber, unter welchen Bedingungen eingehendere, forensische Auswertungen, bei denen Datenträger kopiert und elektronisch inspiziert werden, zulässig sind. Konkrete gesetzliche Regelungen gibt es für solche Durchsuchungen an US-Grenzen nicht.
Im neunten und bevölkerungsreichsten Bundesgerichtskreis differenziert das Bundesberufungsgericht weiter: Auch dort sind manuelle Durchsuchungen elektronischer Geräte ohne Verdacht zulässig, dürfen aber nur der Suche nach digitalem Schmuggelgut (contraband) dienen, also Dateien, deren Einfuhr oder Besitz verboten ist, etwa Kinderpornografie. Denn die Ausnahme vom vierten Zusatzartikel werde mit der Durchsetzung von Einfuhrverboten begründet, also dürfe die Ausnahme auch nur nach der Suche nach Einschlägigem dienen, nicht der Suche nach irgendwelchen anderen Dingen. Für forensische elektronische Untersuchungen ist im neunten Bundesgerichtskreis hingegen vernünftiger Verdacht, beruhend auf einer bestimmten und objektiven Basis für Verdacht krimineller Aktivität der angehaltenen Person, erforderlich. Und auch dann dürfe, ohne Gerichtsbeschluss, nur nach Schmuggelgut gesucht werden.
Deutlich weiter geht nun das Bundesberufungsgericht des zweiten Bundesgerichtskreises, das für die US-Staaten New York, Connecticut und Vermont zuständig ist, in seiner aktuellen Entscheidung United States v. Alisigwe (Az. 24-960): Nicht nur unterscheidet das Gericht nicht zwischen digitalem Schmuggelgut und anderen Daten. Es tendiert auch zur völligen Freigabe forensischer Untersuchungen.
Da es in dem Fall bereits Verdacht gegen den Reisenden gab, aber keine forensische Untersuchung, lässt es die Beantwortung der Frage ausdrücklich offen. Die Richtermehrheit meint aber, dass es Schutz gegen besonders eindringliche Durchsuchungen an der Grenze nur für Personen gebe, nicht deren Sachen. Überhaupt „könnte die Frage oft keine praktische Relevanz haben, da verdachtslose manuelle Durchsuchungen vernünftigen Verdacht für eine forensische Durchsuchungen erregen könnten.” Für US-Gerichte haben auch schon verschlüsselte Dateien als verdachterregend gegolten.
Die unterschiedliche Judikatur ließe sich entweder durch eine gesetzliche Regelung oder durch ein Erkenntnis des US Supreme Court auflösen. Mehrere Anläufe im US-Parlament sind gescheitert, und der US Supreme Court hat erst voriges Jahr die Behandlung eines einschlägigen Falles (Mendez v United States) abgelehnt.
Das Berufungsgericht stützt sich insbesondere auf eine Erkenntnis des US Supreme Court aus dem Jahr 1977, United States v Ramsey – obwohl es dort um Luftpostkuverts aus Thailand mit Heroin ging, die begründeten Verdacht erregten, und es damals noch gar keine Smartphones gab. Damals bestätigte der Supreme Court eine noch ältere Entscheidung aus 1925, wonach entscheidend ist, was zum Zeitpunkt der Annahme des vierten Zusatzartikels, also 1791, als „unreasonable search and se