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EU-Generalanwalt hält Google-Fonts-Abmahnwellen für missbräuchlich
Wer DSGVO-Verstöße automatisiert provoziert, um Kasse zu machen, hat laut EU-Generalanwalt Szpunar keinen Anspruch auf Schadenersatz und betreibt Missbrauch.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich aktuell mit der Frage, wie automatisiert ausgelöste Abmahnwellen wegen der Einbindung dynamischer Google Fonts rechtlich zu bewerten sind. Der zuständige EU-Generalanwalt Maciej Szpunar hat dazu am Donnerstag seine Schlussanträge vorgelegt. Damit erteilt er geschäftsmäßigen Abmahnmodellen eine deutliche Absage.
Im Zentrum des Verfahrens in der Rechtssache C-654/25 steht die Praxis, Webseiten automatisiert nach Datenschutzverstößen zu durchkämmen, diese gezielt herbeizuführen und anschließend finanzielle Forderungen geltend zu machen. Das Verfahren geht auf einen Fall zurück, in dem ein Kläger mithilfe von Webcrawlern Tausende Internetauftritte aufgespürt hatte, die Google Fonts über externe Server einbinden. Dadurch wird die IP-Adresse des Besuchers an US-Server übermittelt.
Nach einem automatisierten Seitenaufruf verschickte ein beauftragter Rechtsanwalt standardisierte Abmahnungen und forderte Geldleistungen. Ein betroffener Webseitenbetreiber zahlte zunächst 170 Euro. Im Anschluss zog er aber vor Gericht gegen diese Praxis, was den Bundesgerichtshof (BGH) im August 2025 dazu veranlasste, offene Fragen dem EuGH vorzulegen.
Der Generalanwalt befasst sich zunächst mit der Frage, ob eine dynamische IP-Adresse bei einer solchen automatisierten Übermittlung überhaupt ein personenbezogenes Datum darstellt. Laut Szpunar ist dies dann der Fall, wenn die empfangende Stelle über Mittel verfügt, die vernünftigerweise zur Identifizierung der betroffenen Person eingesetzt werden können. Ferner muss der Absender der Daten wissen oder zumindest wissen müssen, dass dies zutrifft.
Damit stellt der EuGH-Gutachter klar, dass die Einordnung von IP-Adressen als personenbezogene Daten von den technischen Möglichkeiten des Empfängers abhängt. Gleichzeitig ist ihm zufolge aber auch die Verantwortlichkeit des Website-Betreibers an dessen Kenntnisstand gekoppelt.
Besonders deutlich fallen die Ausführungen des Generalanwalts zur Frage des Schadenersatzes nach Artikel 82 der DSGVO aus. Danach scheidet ein immaterieller Schaden aus, wenn eine Person einen DSGVO-Verstoß bewusst, automatisiert und in wiederholtem Maße selbst herbeiführt, um hieraus Kapital zu schlagen. Wer systematisch das Internet scanne, um künstlich Datenübertragungen zu provozieren und Abmahnungen auszusprechen, erleide weder einen echten Kontrollverlust über seine Daten noch begründete Zukunftsängste vor einem Missbrauch. Die eigenen Daten seien schließlich exakt so verwendet worden, wie es der Betroffene absichtlich arrangiert habe.
Zudem geht der Generalanwalt auf den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs ein. Hier schlägt er vor, entsprechende Schadenersatzansprüche als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Wenn die primäre Motivation des Handelns in der Erzielung finanzieller Einnahmen liegt und die Voraussetzungen für den Anspruch künstlich und absichtlich geschaffen wurden, geht der Schutz der europäischen Datenschutznormen dem Plädoyer zufolge ins Leere. Szpunar zieht dabei Parallelen zur bekannten Rechtsprechung zu sogenannten Urheberrechtstrollen, bei denen die Rechtsverfolgung ebenfalls rein geschäftsmäßig betrieben wird.
Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwalts für die EuGH-Richter nicht bindend. Häufig folgt der Gerichtshof ihnen aber in seinem Urteil. Sollte sich der EuGH dieser juristischen Linie anschließen, würde dies Betreibern von automatisierten Massenabmahnungen im Bereich des Datenschutzes den Boden entziehen und für Webmaster spürbare rechtliche Entlastung sowie mehr Sicherheit bringen.
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