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Smart Glasses: Metas Flirt mit Gesichtserkennung hat ein juristisches Nachspiel
Eine US-Klage wirft Meta vor, Facebook- und Instagram-Fotos für Gesichtserkennung und generative KI eingesetzt und daraus biometrische Daten gewonnen zu haben.
Meta sieht sich in den USA mit einer neuen Datenschutzklage konfrontiert. Die Kläger werfen dem Konzern vor, Facebook- und Instagram-Fotos ohne die erforderliche Einwilligung für Gesichtserkennung und generative KI verwendet und dabei biometrische Daten erzeugt und gespeichert zu haben. Die 66-seitige Klageschrift wurde beim US-Bundesgericht für den Northern District of Illinois eingereicht und wird unter Alvarez v. Meta Platforms geführt. Getragen wird die Sammelklage von Einwohnern aus Illinois und Kalifornien. (Fallnummer 1:26-cv-10773)
Im Zentrum der Klage stehen zwei Vorwürfe: Zum einen geht es um das Gesichtserkennungssystem NameTag, das Meta für seine Smart Glasses entwickelt, aber nicht für Nutzer freigeschaltet und nach Bekanntwerden aus der Meta-AI-App entfernt hat. Das System war laut einer Codeanalyse von Wired darauf ausgelegt, mit der Brillenkamera erfasste Gesichter in numerische Gesichtsprofile, sogenannte Faceprints, umzuwandeln und mit auf dem Smartphone gespeicherten Faceprints abzugleichen. Die Kläger behaupten, Meta habe solche biometrischen Profile aus Facebook- und Instagram-Fotos erzeugt und die Bilder zudem zum Training und Testen der Gesichtserkennung verwendet.
Zum anderen geht es um generative KI. Dass Meta öffentlich geteilte Beiträge von Facebook und Instagram einschließlich Fotos und Text zum KI-Training verwendet hat, hat der Konzern selbst eingeräumt. Instagram-Bilder dienten laut Meta auch zum Training des Bildgenerators Emu. Die Kläger folgern, dass beim Training von Emu und dessen Nachfolger Muse Image aus Gesichtern numerische Repräsentationen von Gesichtsmerkmalen entstehen, die im Modell gespeichert bleiben. Auch beim Hochladen eines Gesichtsbilds an Metas generative KI-Dienste soll eine solche Repräsentation erzeugt und gespeichert werden.
Eine zentrale Rechtsgrundlage der Klage ist das in Illinois geltende Datenschutzgesetz BIPA (Biometric Information Privacy Act), das die Erhebung, Speicherung und Nutzung biometrischer Daten sowie entsprechende Informations- und Einwilligungspflichten regelt. Das Gesetz zählt Fotos selbst ausdrücklich nicht zu biometrischen Identifikatoren, wohl aber einen „Scan der Gesichtsgeometrie“. Die Kläger argumentieren, dass die aus Gesichtern erzeugten numerischen Gesichtsmerkmale darunter fallen. Dann müsste Meta eine Aufbewahrungs- und Löschregelung vorhalten und die Daten nach Zweckerfüllung löschen. Die Kläger fordern unter anderem Schadenersatz und ein Ende der beanstandeten Praktiken.
Welche weiteren Belege die Kläger für ihre zentralen Vorwürfe vorbringen wollen, geht aus der Klageschrift nicht hervor. Bislang stützen sie ihre Vorwürfe vor allem auf öffentlich zugängliche Informationen und daraus gezogene Schlussfolgerungen. Der entdeckte NameTag-Code etwa belegt nicht, dass Meta tatsächlich Gesichtsdaten von Facebook und Instagram in dem von den Klägern behaupteten Umfang gesammelt, gespeichert und für die Erkennung genutzt hat.
Meta erklärte nach Bekanntwerden des NameTag-Systems, eine entsprechende Funktion sei niemals eingeführt worden, und dementierte, eine zentrale Gesichtsdatenbank aufzubauen. Zu Alvarez v. Meta Platforms liegt nach aktuellem Erkenntnisstand noch keine Stellungnahme vor.
Noch offener ist die Argumentation zu generativer KI. Dass Bildgeneratoren einzelne Trainingsbilder speichern und unter Umständen reproduzieren können, bedeutet nicht zwingend, dass jedes darauf abgebildete Gesicht als dauerhaft identifizierbare Repräsentation im Modell gespeichert wird. Ungeklärt ist zudem, ob solche internen mathematischen Repräsentationen überhaupt als „Scan der Gesichtsgeometrie“ und damit als biometrische Daten im Sinne von BIPA gelten. Genau darauf zielt die Argumentation der Kläger.
Sollten sie damit Erfolg haben, könnte der Fall weit über Smart Glasses hinausreichen. Dann w