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Vorsicht, Kunde: Kurs bezahlt und trotzdem ausgesperrt
Wird der Zugang zu einem digitalen Angebot plötzlich gesperrt, müssen Verbraucher das nicht hinnehmen. Wir klären, welche Vertragsklauseln oft unwirksam sind.
Digitale Abos, Online-Kurse und Streamingdienste kann man meist mit wenigen Klicks abschließen. Kommt es später zum Streit, verweisen Anbieter gern auf Bedingungen, die irgendwo auf ihrer Website stehen. Diese spielen aber nicht in jedem Fall eine Rolle.
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Verbraucher sollten zuerst prüfen, ob die zitierten Regelungen überhaupt Bestandteil ihres Vertrags sind. Denn nur das, was bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurde, ist rechtlich bindend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Nutzungs- oder Leistungsbedingungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter vor oder bei Vertragsschluss deutlich auf sie hinweist und sie zugänglich macht. Das geschieht typischerweise über ein Häkchen im Bestellprozess, ein klarer Hinweis mit abrufbarem Link genügt ebenfalls. Wer zustimmt, akzeptiert die Bedingungen – auch ohne sie gelesen zu haben.
Informationen, die an anderer Stelle versteckt sind, etwa in umfangreichen FAQ-Dokumenten, werden dagegen nicht automatisch Vertragsbestandteil. Eine solche Klausel ist nur dann wirksam, wenn der Anbieter beim Vertragsschluss explizit und transparent darauf hingewiesen hat. Beruft er sich später auf solche Seiten, lohnt der Blick in die Vertragsunterlagen: Fehlt die Regelung dort, sollten Betroffene widersprechen.
Doch selbst wenn eine Regelung formal einbezogen wurde, kann sie an der AGB-Kontrolle scheitern. So schließt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 305c diejenigen Klauseln als Vertragsbestandteil aus, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen musste. Und das im BGB festgelegte Transparenzgebot erklärt unklare oder unverständliche Formulierungen für unwirksam, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen – ist nicht klar ersichtlich, was gemeint ist, kann die Klausel nichtig sein.
Praktisch heißt das: Versteckt ein Anbieter eine für den Leistungsumfang entscheidende Einschränkung zwischen technischen Hinweisen, spricht viel für eine überraschende und zugleich intransparente Regelung. Eine Faustregel für Verbraucher: Wer beim Lesen denkt „Das können die doch nicht ernst meinen“, hat zumindest einen begründeten Anfangsverdacht auf eine unwirksame Klausel.
Viele Dienste bieten eine Anmeldung über Social-Media-Konten von Google, Apple oder Facebook an. Das ist bequem, schafft aber Abhängigkeiten. Wird der Social-Media-Account gesperrt oder gelöscht, kann auch der Zugang zum gebuchten Dienst verloren gehen.