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BGH: Preiserhöhungsklauseln von Amazon Prime sind unwirksam
von Carsten Knobloch
1. Okt. 2026 |
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Oha. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Preiserhöhungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon Prime unwirksam sind. Wir hatten bereits im Vorfeld darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof über die Preiserhöhung bei Amazon Prime verhandelt. Nun liegt das Urteil vor: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat recht bekommen, weil die Klauseln von Amazon schlicht intransparent sind und Kunden über ihre tatsächlichen Rechte im Unklaren lassen.
Konkret ging es um die Preiserhöhung im Jahr 2022 und die damaligen AGB-Ziffern 5.2 und 5.3 von Amazon. Dort behielt sich das Unternehmen vor, die Mitgliedsgebühr anzupassen, und kündigte solche Änderungen mindestens 30 Tage vorher per Mail an. Wer sich innerhalb dieser 30 Tage nicht rührte, galt automatisch als einverstanden (Zustimmungsfiktion).
In der damaligen Infomail hieß es von Amazon jedoch: Wer die Änderung ablehnen möchte, müsse seine Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kündigen. Genau dieser Widerspruch brachte das Konstrukt vor Gericht zu Fall. Die Richter stellten fest, dass die AGB zwei völlig unterschiedliche Auslegungen zulassen:
- Einerseits liest sich die Formulierung wie ein einseitiges Preisänderungsrecht für Amazon. Demnach bliebe Kunden, die den Aufpreis nicht zahlen wollen, nur die Kündigung.
- Andererseits räumt der AGB-Wortlaut dem Kunden ausdrücklich ein Recht zur Ablehnung ein. Das wiederum würde bedeuten, dass man der Preiserhöhung einfach widersprechen könnte, um Prime zum alten Preis weiterzunutzen (sofern Amazon den Vertrag dann nicht selbst kündigt).
Für Prime-Mitglieder war demnach angeblich schlichtweg nicht erkennbar, welche Rechte ihnen bei einer Preiserhöhung tatsächlich zustehen. Gilt ein einfacher Widerspruch oder zwingt Amazon Kunden direkt in die Kündigung?
Wegen dieser Intransparenz stufte der BGH die entsprechenden Klauseln als Verstoß gegen das Transparenzgebot und damit als unwirksam ein. Amazon darf diese Klauseln gegenüber Verbrauchern in Deutschland nicht mehr verwenden. Für Kunden, die damals die Preiserhöhung ohne ausdrückliche Zustimmung geschluckt haben, stärkt das Urteil die rechtliche Position bei Rückforderungen sicher enorm. Mal gucken, was da nun noch so geht, die Verbraucherzentralen lassen sicherlich die Korken knallen. Großes Ding.
Mit der parallel laufenden Sammelklage vor dem Oberlandesgericht Hamm setzt sich die Verbraucherzentrale NRW dafür ein, dass Betroffene die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem erhöhten Preis zurückerhalten. Verbraucher können sich weiterhin ins Klageregister eintragen und damit ihre Chance auf eine Rückzahlung sichern. Die Registrierung ist kostenlos und ohne eigenes Prozessrisiko möglich. Wie hoch der individuelle Anspruch ausfällt, hängt unter anderem davon ab, wie lange der erhöhte Beitrag gezahlt und welches Prime-Modell genutzt wurde.
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