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Handyblitzer: Verkehrsminister für bundesweiten Einsatz der Monocam
Kameras sollen Smartphonenutzung am Steuer automatisch erkennen. Für einen bundesweiten Einsatz fehlt die Rechtsgrundlage, Fehlerquoten sind nicht bekannt.
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Bundesverkehrsminister Steffen Bilger (CDU) spricht sich laut einem dpa-Bericht für eine bundesweite Einführung sogenannter Handyblitzer aus. Gemeint sind Kamerasysteme wie die Monocam, die Autofahrer mit dem Smartphone in der Hand automatisch erkennen sollen. Bislang setzt nur Rheinland-Pfalz die Technik im Regelbetrieb ein. Voraussetzung für einen flächendeckenden Einsatz ist eine bundesgesetzliche Grundlage, die es derzeit nicht gibt. Hintergrund ist die wachsende Ablenkung durch Smartphones am Steuer.
Auf politischer Ebene war das Problem zuletzt auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom 21. und 22. Oktober in Hohenschwangau Thema, unter dem Tagesordnungspunkt „Bundeseinheitliche Gesetzgebung im Bereich der Verkehrsüberwachung“. Einen Beschlussvorschlag dazu hatten das Vorsitzland und Niedersachsen eingebracht. Doch selbst ein Votum der VMK wäre lediglich eine politische Abstimmung der Länderressorts. Eine bundesgesetzliche Regelung, etwa im Straßenverkehrsgesetz (StVG), müsste der Bundestag beschließen, der Bundesrat wäre im Gesetzgebungsverfahren beteiligt.
Die Kamera hängt erhöht, etwa an einer Brücke, und fotografiert schräg in den Innenraum der vorbeifahrenden Autos. Eine Software sucht im Bereich des Fahrers nach einem Mobiltelefon und einer dazu passenden Hand- oder Armhaltung. Erkennt sie beides, markiert sie die Aufnahme als möglichen Treffer. Matthias Emmerich, Leiter der Polizeiinspektion Trier, erklärte im Gespräch mit dem SWR, die Software gleiche die Bilder mit einem Bestand von rund 20.000 Referenzbildern ab. Lernfähig sei das System im Betrieb nicht: „Sie wurde einmal von uns als Polizei angelernt und sie tut eigentlich nur das, was wir ihr sagen. Sie lernt aber da nicht dazu.“
Die Entscheidung über ein Bußgeld treffen geschulte Polizeikräfte, die jeden Treffer nachträglich sichten. Das ist auch nötig, denn verboten ist nach § 23 Abs. 1a StVO vor allem, ein elektronisches Gerät während der Fahrt aufzunehmen oder zu halten. Telefonate über die Freisprechanlage, ein fest eingebautes System oder ein Bluetooth-Headset sind erlaubt. Aus einer Geste allein kann die Kamera den rechtlichen Kontext nicht ableiten.
Juristisch heikel ist, dass die Monocam zunächst alle Fahrer erfasst, bevor überhaupt ein Verdacht besteht. Das berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und verlangt eine klare gesetzliche Befugnis. Dass das wichtig ist, zeigte das OLG Koblenz (Beschluss vom 10. Oktober 2025, Az. 2 ORbs 31 SsRs 158/23): Es beanstandete Aufnahmen aus der Zeit vor der speziellen Landesregelung, weil es für die anlasslose Erfassung damals keine Rechtsgrundlage gab. Seit März 2025 hat Rheinland-Pfalz eine solche Grundlage in § 30 Abs. 8 seines Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. Ob das Land dafür überhaupt zuständig ist, ist unter Juristen allerdings umstritten. Laut einer Antwort der Landesregierung sollen Daten ohne Anfangsverdacht unverzüglich automatisiert gelöscht werden, ebenso Treffer, die sich bei der manuellen Prüfung nicht bestätigen.
Eine Analyse im Verfassungsblog weist darauf hin, dass die menschliche Kontrolle das Eingriffsgewicht zwar mindern kann, ein Bestätigungsfehler die Prüfung aber entwertet, wenn Beamte den Vorschlag der Software ungeprüft übernehmen. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen und die Beweise im Verfahren prüfen lassen. Wie Betroffene standardmäßig an die Aufnahme kommen und welche technischen Vorgaben etwa für Zeitstempel und Datenintegrität gelten, ist aber noch nicht dokumentiert. Ein Bundesgesetz müsste genau solche Punkte regeln: Einsatzorte, erfasste Daten, Prüfverfahren, Löschfristen und Rechtsschutz.
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