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NRW: Datenschutzbeauftragte empfiehlt Schulen klare Regeln für Handyfotos
Die NRW-Datenschutzbeauftragte empfiehlt Schulen klare Regeln für Handyfotos und -videos sowie mehr Aufklärung über Datenschutz.
Fotos und Videos mit dem Smartphone gehören für viele Kinder zum Schulalltag. Doch nicht jede Aufnahme ist datenschutzrechtlich zulässig. Darauf weist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Bettina Gayk, hin. Anlass ist der bundesweite Digitaltag der Initiative „Digital für alle“, der 2026 unter dem Motto „Digitale Sicherheit: Verstehen. Vermitteln. Vertrauen.“ steht.
Nach Sicht von Gayk sollten Schulen Kinder und Jugendliche frühzeitig für den verantwortungsvollen Umgang mit Bildaufnahmen sensibilisieren und klare Vorgaben für die Nutzung digitaler Geräte in ihren Schulordnungen verankern. Das Schulministerium NRW habe die Schulen bereits dazu aufgefordert, altersgerechte Regelungen für die private Handynutzung festzulegen.
Nach Angaben der LDI dürfen Schülerinnen und Schüler bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich Fotos und Videos von anderen Personen aufnehmen, sofern deren Einwilligung vorliegt oder die Aufnahmen ausschließlich im privaten Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis bleiben. „Aber schnell mal Fotos und Filme in den sozialen Medien hochladen, ist selten eine gute Idee“, so Gayk. „Ich begrüße es deshalb, dass das Schulministerium NRW den Schulen vorgegeben hat, sich altersgerechte Regelungen für die private Handynutzung zu geben und diese in die Schulordnungen aufzunehmen.“
Immer wieder würden Bildaufnahmen bekannt, die Mitschülerinnen, Mitschüler oder Lehrkräfte gegen deren Willen zeigen oder sogar Regelverstöße und mutmaßlich strafbare Handlungen dokumentieren. Dazu zählen etwa Sachbeschädigungen oder das Skandieren verfassungswidriger Parolen.
Kommt es zu einem Verdacht auf einen Regelverstoß, können Schulleitungen Schülerinnen und Schüler auffordern, bestimmte Bildaufnahmen auf ihren Smartphones freiwillig vorzulegen, um den Sachverhalt aufzuklären. Eine Durchsuchung des Geräts gegen den Willen der Besitzerin oder des Besitzers ist laut LDI jedoch nicht zulässig. Besteht der Verdacht einer Straftat, kann die Schule die Polizei einschalten, die über entsprechende Ermittlungsbefugnisse verfügt.
Bereits zu Einschulungen hatte die Datenschutzbeauftragte darauf hingewiesen, dass Fotos und Videos zwar grundsätzlich erlaubt sind, deren Veröffentlichung in sozialen Medien jedoch datenschutzrechtlichen Grenzen unterliegt – nun überträgt sie diese Grundsätze auf den gesamten Schulalltag.
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