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Schleichwerbung auf Instagram: 37.000 Euro Bußgeld für Beauty-Influencerin
Die Medienanstalt Baden-Württemberg zieht Konsequenzen aus unzureichenden Werbelabels und verhängt ein hohes Bußgeld gegen Hanadi Diab, die Insolvenz anmeldete.
Die schöne, bunte Influencer-Welt hat für eine Stuttgarterin Risse bekommen.
Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) hat gegen die Stuttgarter Beauty- und Lifestyle-Influencerin Hanadi Diab wegen nicht gekennzeichneter Werbung eine Geldbuße von insgesamt 36.000 Euro verhängt. Zusammen mit den Verfahrensgebühren und Auslagen beläuft sich die von der Social-Media-Größe zu zahlende Summe auf 37.803,50 Euro. Der Bußgeldbescheid ist rechts- und bestandskräftig. Diab hat daraufhin ein Insolvenzverfahren beantragt.
Die Betroffene erreicht auf ihrem Instagram-Kanal mit Inhalten zu Make-up, Mode und Lifestyle mehr als 760.000 Follower. Mit der Geldbuße setzt die LFK einen Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) um, die für bundesweite Aufsichtsangelegenheiten der Medienanstalten zuständig ist. Das entsprechende Verfahren sei bereits am 3. Juli eröffnet worden, teilte das Amtsgericht Stuttgart mit.
Gegenstand des Verfahrens waren mehrere entgeltliche Kooperationen, die Diab zwischen Mai und Juli 2025 in Instagram-Storys präsentierte. Für die Bewerbung der Produkte und Unternehmen erhielt die Internet-Persönlichkeit laut der LFK Geldzahlungen sowie Sachleistungen von erheblichem wirtschaftlichem Wert. Ein Teil habe keinerlei Werbekennzeichnung enthalten. In anderen Fällen sei eine solche zwar vorhanden, aufgrund der visuellen Gestaltung aber kaum wahrnehmbar gewesen. Für Nutzer sei der kommerzielle Charakter der Beiträge so nicht auf den ersten Blick und zweifelsfrei erkennbar gewesen.
Die Aufsichtsbehörde hatte die Influencerin bereits zwischen 2020 und 2022 mehrfach auf die medienrechtlichen Vorgaben und die Anforderungen an eine deutliche Werbekennzeichnung hingewiesen. Dennoch veröffentlichte diese auch in der Folgezeit unzureichend deklarierte Inhalte. Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte die Medienanstalt nach eigenen Angaben die wiederholten Verstöße, die hohe Reichweite des Profils, die wirtschaftliche Bedeutung der Kooperationen und die erfolgten Hinweise.
LFK-Präsident Wolfgang Kreißig betonte, dass Werbung nicht erst auf den zweiten Blick erkennbar sein dürfe. Gerade reichweitenstarke Content-Creator trügen eine besondere Verantwortung für Transparenz. Die Geldbuße solle den durch unzureichend gekennzeichnete Inhalte erzielten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, damit sich Verstöße gegen die Werbekennzeichnungspflicht finanziell nicht lohnten.
Diab hatte den Vorwürfen bereits im Vorfeld in einem TikTok-Video widersprochen. Sie zeigte sich geschockt und betonte, grundsätzlich jede ihrer Kooperationen zu kennzeichnen. Nach ihrer Darstellung bemängelte die LFK primär, dass Werbehinweise wegen Schriftart, Schriftfarbe und Formatgröße nicht ausreichend erkennbar gewesen seien, obwohl der kommerzielle Charakter aus ihrer Sicht offensichtlich war.
Die Rechtsprechung sorgt derweil bei anderen Detailfragen des Social-Media-Marketings für Klarheit. So legte das Oberlandesgericht Hamburg kürzlich fest: Wer eine eigene Marke auf Instagram offensichtlich bewirbt, benötigt keinen gesonderten Werbe-Hashtag.
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