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Sammelklage gegen Vodafone: EuGH-Urteil zu AGB-Änderungen
Provider dürfen vertraglich nicht einfach Preise erhöhen. Ein EuGH-Urteil stützt eine Sammelklage gegen Vodafone – Betroffene können auf Rückzahlungen hoffen.
Kleine Statue einer Justitia mit Waage und verbundenen Augen, im Hintergund unscharf ein Bücherregal
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Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat mit einem Urteil vom Donnerstag die Position von Verbrauchern gegenüber Netzbetreibern deutlich gestärkt. Die Luxemburger Richter entschieden, dass das EU-Telekommunikationsrecht Anbietern kein automatisches gesetzliches Recht einräumt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig abzuändern. Ein bloßes Sonderkündigungsrecht für Kunden ersetzt somit keineswegs die AGB-rechtliche Prüfung von Änderungsklauseln am Maßstab des Zivilrechts.
Ausgangspunkt war eine Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Vodafone vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der vzbv wandte sich gegen eine Vertragsklausel, die Vodafone einseitige Anpassungen nach billigem Ermessen erlaubte. Konkrete Gründe nannte der Provider dafür nicht. Er berief sich auf den EU-Kodex für die elektronische Kommunikation und vertrat die Auffassung, dass die Vorgaben den Anbietern direkt ein solches Änderungsrecht gewähren, solange Kunden ein kostenloses Kündigungsrecht erhalten.
Der EuGH erteilte dieser weitreichenden Interpretation der Telekommunikationsbranche mit seinem Urteil in der Rechtssache C-669/24 eine Absage. Die Richter stellten klar, dass der Kodex den Anbietern kein eigenständiges Recht zur Vertragsänderung gewährt. Der Wortlaut der Richtlinie regelt nur die rechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass eine Vertragsänderung vorgeschlagen wird. Endnutzer erhalten dann das Recht zur gebührenfreien Kündigung, sofern die Anpassung nicht rein vorteilhaft oder administrativ beziehungsweise gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der EuGH unterstreicht, dass der Kodex vor allem dem Schutz der Endnutzer dient. Eine Auslegung, die den Anbietern ein isoliertes Änderungsrecht gewähren würde, widerspräche diesem Zweck. Die Voraussetzungen, unter denen Anbieter überhaupt einseitig Verträgen überarbeiten dürfen, richten sich weiter nach dem allgemeinen Verbraucherschutzrecht wie der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln und nach dem nationalen Zivilrecht. So müssen etwa Anforderungen an Transparenz, Ausgewogenheit sowie Treu und Glauben eingehalten werden.
Für den vzbv ist die Entscheidung ein Etappensieg mit Hebelwirkung. Vodafone hatte im Frühjahr 2023 bei zahlreichen laufenden Festnetz-Internetverträgen die Preise pauschal um meist fünf Euro pro Monat angehoben und das auf entsprechende Anpassungsklauseln gestützt. Der Verbraucherverband reagierte darauf zusätzlich mit einer Sammelklage beim Oberlandesgericht Hamm, um zu viel gezahltes Geld samt Zinsen für die Kundschaft zurückzuholen.
Das Urteil liefert Rückenwind für das Verfahren in Hamm. Da deutsche Gerichte an die EuGH-Auslegung gebunden sind, stehen die Chancen für eine Unzulässigkeit der Preiserhöhungen besser denn je. Ramona Pop vom vzbv-Vorstand bezeichnete den Richterspruch aus Luxemburg als ausgezeichnete Nachricht für Betroffene, da laufende Verträge nicht mehr ohne Weiteres angetastet werden dürften.
Bis September haben sich bereits mehr als 116.000 Menschen der Sammelklage beim Bundesamt für Justiz angeschlossen. Betroffene mit Festnetz-Internetverträgen von Vodafone, deren Preise während der Laufzeit erhöht wurden, können sich der kostenlosen Klage weiterhin anschließen – unabhängig davon, ob der Vertrag noch besteht. Über einen Online-Klagecheck können Vodafone-Kunden feststellen, ob der eigene Fall passt. Das Instrument liefert dann Textbausteine für die Eintragung ins Klageregister, die vor einer Verjährung schützt.