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EU Kids Act: Kindersicherungen längst nicht nur für soziale Netzwerke
Der neue Kids Act regelt mehr als nur Mindestalterfragen: Von App- und PlayStore bis zu Onlinespielen und Porno-Plattformen sollen neue Regeln greifen.
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Bei einer Pressekonferenz stellten EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und ihre für Digitalpolitik zuständige Stellvertreterin Henna Virkkunen heute die genaueren Pläne für den sogenannten „Kids Act“ vor. Von der Leyen hatte diesen gestern im Europaparlament angekündigt. Das nun von der EU-Kommission offiziell angeschobene Gesetzesvorhaben soll Minderjährige im Netz besser schützen – von Snapchat, TikTok und Instagram über Videoplattformen und Onlinespiele bis hin zu KI-Chatbots, Betriebssystemen und Software-Stores.
„Kein Social Media unter 13, kein eigenes Konto unter 15“, sagte von der Leyen am Morgen. Der gestufte Ansatz solle sicherstellen, dass jeweils altersangemessene Maßnahmen ergriffen würden. Jahrelang hätten Plattformen ihre Verantwortung nicht wahrgenommen, kritisierte von der Leyen. Es sei eine „absolute Priorität“, so Henna Virkkunen. „Wir alle wissen, dass Social Media nur dafür da ist, Aufmerksamkeit zu ziehen und Kinder an den Bildschirmen festkleben zu lassen.“ Dies müsse aufhören.
Die Regelungen des Kids Act, den die EU-Kommission heute nun offiziell auf den Weg gebracht hat, unterscheiden dabei stark zwischen verschiedenen Angebotstypen. Keineswegs geht es dabei nur um Social-Media-Plattformen im engen Sinne, und je nach Angebotstyp haben die Anbieter unterschiedliche Vorgaben zu erfüllen. Man habe nicht dem „australischen Modell“ folgen wollen, das ein simples, aber ineffektives Verbot für Unter-16-Jährige bedeute. Für die großen Anbieter sei es kein Problem, technisch die Vorgaben zu erfüllen, wenn sie das wollten, meint ein hoher EU-Beamter am Donnerstag.
Grundsätzlich würde in Zukunft für alle unter den Kids Act fallende Anbieter gelten: Alles, was Kinder und Jugendliche gefährden könnte, soll unterbunden werden. Und zwar sowohl im Sinne der Selbstgefährdung als auch in der Gefährdung durch Dritte. Vor Suchtgefahren sollen etwa ein Autoplay-Verbot und ein Endless-Scrolling-Verbot schützen. Auch das Schüren von Verlustängsten beim Beenden eines Dienstes und ein Verbot von Belohnungssystemen für Interaktionen oder Live-Aktionen sollen das bekämpfen.
Die schärfsten Verpflichtungen betreffen soziale Netzwerke und solche, auf denen Nutzer selbst Videos teilen können. Sie sollen, so sieht es der Kommissionsvorschlag vor, nicht nur alle möglichen Features ausschalten. Dazu zählt etwa, dass Mikrofon und Kamera, Geolocation, Accountempfehlungen und Adressbuchsynchronisierung voreingestellt ausgeschaltet sein sollen. Dort, wo diese eingeschaltet werden, sollen sie unmittelbar nach dem Nutzungsende wieder abgeschaltet werden. Bis zum Alter von 13 Jahren soll grundsätzlich keinerlei Nutzung dieser Dienste mit eigenem Zugang möglich sein. Auf Videodienste sollen Kinder nur im Rahmen der Nutzung eines Kontos Sorgeberechtigter zugreifen können, auf soziale Netzwerke überhaupt nicht.
Mit 13 soll dann ein von Sorgeberechtigten kontrolliertes Konto möglich sein. Dafür müssen zum einen das Alter, zum anderen aber auch die Sorgeberechtigung nachgewiesen werden. Die Konten werden dabei von Erwachsenen verwaltet. Auf konkrete Inhalte können sie jedoch nicht zugreifen, so die Idee, um den Kindern auch Privatsphäre vor Eltern und anderen Sorgeberechtigten zu garantieren. Sie dürfen dann pro Anwendung maximal eine Stunde pro Tag als zulässige Nutzung für 13- bis 15-Jährige einstellen und die Anzahl der Kontakte beschränken können. Die Nutzung soll zudem nur außerhalb typischer Schlafkernzeiten und von Schulzeiten möglich sein. Diese Vorgabe ähnelt etwa den Maßnahmen, die im Meta-Vergleich in den USA festgelegt wurden. Ab 15 sollen die Jugendlichen dann allein ihre Konten nutzen dürfen, aber immer noch im geschützten