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Bundesnetzagentur erlaubt flexible Nutzung von Stromspeichern mit EEG-Förderung
Die Bundesnetzagentur beschließt mit MiSpeL neue Regeln: Batteriespeicher können künftig Solar- und Netzstrom flexibel nutzen, ohne die Förderung zu verlieren.
Die Bundesnetzagentur hat die sogenannte Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Damit dürfen Batteriespeicher erstmals flexibel sowohl Solarstrom als auch Netzstrom ein- und wieder ausspeichern, ohne dass die EEG-Förderung entfällt. Das gilt auch für bidirektionale Ladepunkte.
Bisher war das förderrechtlich problematisch: Wer etwa seinen Heimspeicher mit eigenem Solarstrom und günstigem Netzstrom belud, konnte für den anschließend aus dem Speicher eingespeisten Strom unter der bisherigen Ausschließlichkeitsoption keine EEG-Förderung beanspruchen.
Der Grund: Die EEG-Förderung soll die Einspeisung von selbst erzeugtem Sonnenstrom vergüten, nicht den Weiterverkauf von eingekauftem Netzstrom. Im Akku vermischen sich jedoch beide. Beim späteren Einspeisen lässt sich deshalb nicht unmittelbar erkennen, welcher Anteil ursprünglich vom Dach kam. Die bisherige Ausschließlichkeitsoption zog hier eine strikte Grenze: Sobald auch Netzstrom im Speicher landete, entfiel die Förderfähigkeit.
MiSpeL soll nun die Kombination ermöglichen: die Förderung für Sonnenstrom behalten und den Akku zugleich mit günstigem Netzstrom laden, um diesen später zu höheren Preisen zu verkaufen. Die Regelung schafft dafür Rechenregeln, mit denen der Solarstromanteil trotz gemischter Beladung gefördert werden kann. SiMpeL ist MiSpeL aber nicht.
Die feste Einspeisevergütung bleibt dabei schon einmal nicht erhalten. Wer die Option nutzen will, muss stattdessen in die geförderte Direktvermarktung wechseln – seinen Strom also zwingend über einen Direktvermarkter verkaufen lassen. Bei dieser Variante der EEG-Förderung erhalten Haushalte Verkaufserlöse und für förderfähigen Strom zusätzlich die geltende Marktprämie. Sie gleicht grundsätzlich die Differenz zwischen dem gesetzlich bestimmten Förderwert der Solaranlage und dem maßgeblichen Marktwert des Solarstroms aus.
Konkret sieht MiSpeL zwei Verfahren vor, um förderfähigen Solarstrom und zurückgespeisten Netzstrom rechnerisch auseinanderzuhalten: Abgrenzungsoption und Pauschaloption.
Die Abgrenzungsoption steht laut Bundesnetzagentur Anlagen aller Größen offen. Anhand viertelstündlicher Messwerte wird hier berechnet, welcher Anteil des eingespeisten Stroms als erneuerbar über die Marktprämie gefördert werden kann und welcher als zurückgespeister Netzstrom für Entlastungen bei Umlagen und Netzentgelten infrage kommt. Dafür sind in der Regel zwei Zähler nötig.
Für private Haushalte mit Solaranlage und Speicher oder bidirektionaler Wallbox ist vor allem die Pauschaloption für PV-Anlagen bis 30 Kilowattpeak interessant.
Laut Hintergrundpapier der Bundesnetzagentur genügt dafür ein Zähler am Hausanschluss, der den Stromfluss viertelstündlich erfasst. Ein zusätzlicher Zähler für den Speicher ist bei dieser Option nicht erforderlich.