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Vorsicht, Kunde: Überzogene Laufzeit beim Glasfaservertrag
Neue Tarife klingen oft attraktiv, können aber unerwartete Folgen haben. Wer Angebote sorgfältig prüft und seine Rechte kennt, vermeidet teure Überraschungen.
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Bei Internetverträgen lässt sich mit etwas Aufmerksamkeit viel Geld sparen. Gleichzeitig lauern bei Vertragsverlängerungen und Tarifwechseln Fallstricke, die Verbraucher kennen sollten. Provider haben ein wirtschaftliches Interesse daran, ihre Kunden möglichst lange zu binden. Sie nutzen dafür mitunter intransparente Klauseln oder ungünstige Konditionen.
So werben viele Anbieter mit zeitlich begrenzten Rabatten oder vergünstigten Einstiegspreisen, die an eine längere Vertragsbindung geknüpft sind. Kunden sollten deshalb nicht nur auf den monatlichen Preis achten, sondern den gesamten Vertragszeitraum bewerten.
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Für Telekommunikationsverträge gelten besondere gesetzliche Regeln. Die anfängliche Mindestvertragslaufzeit darf grundsätzlich höchstens 24 Monate betragen. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit laufen die Verträge auf unbestimmte Zeit weiter, Verbraucher dürfen sie aber jederzeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat beenden.
Wichtig: Der Beginn der Vertragslaufzeit fällt nicht zwingend mit dem Tag des Vertragsschlusses zusammen. Wer beispielsweise von einem Provider zu einem anderen wechseln möchte, kann den neuen Vertrag bereits abschließen, bevor der alte ausläuft. Die neue Laufzeit beginnt dann erst mit dem tatsächlichen, selbst gewählten Vertragsbeginn.
Bei Glasfaseranschlüssen, die erst in der Zukunft geschaltet werden, hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass die Mindestlaufzeit bereits mit Vertragsschluss beginnt (Urteil vom 8. Januar 2026, Az. III ZR 8/25). Der Grund für die Sonderregelung: Glasfaserverträge werden derzeit oft geschlossen, bevor der Anschluss gelegt und technisch verfügbar ist. Der Anbieter darf sich nicht beliebig Zeit lassen und anschließend noch volle 24 Monate Mindestlaufzeit ansetzen.