// HEISE ONLINE — INTELLIGENZA ARTIFICIALE
KI-Musik: Suno unterliegt im Rechtsstreit gegen GEMA
Im Rechtsstreit zwischen dem Rechteverwerter und dem Audio-KI-Anbieter Suno hat das Landgericht München I der GEMA-Klage stattgegeben.
In den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Musikern, Rechteverwertern und KI-Unternehmen hat die GEMA heute einen weiteren Etappensieg errungen: Das für Zivilverfahren zuständige Landgericht München I gab einer Klage der Rechteverwerter am Freitagmorgen statt. Mit der sollte dem US-KI-Unternehmen Suno beispielhaft untersagt werden, neun bekannte Lieder deutscher Künstler ohne Genehmigung nachzuahmen. „Atemlos“ von Helene Fischer, die 1980er-Klassiker „Big in Japan“ und „Forever Young“ der Münsteraner Band Alphaville, die von Frank Farian geschriebenen Boney M.-Hits „Daddy Cool“ von 1976 und „Rasputin“ von 1978, Lou Begas 1999er-Version von „Mambo Nr. 5“ sowie dreier weiterer Titel eines international bekannten deutschen Popduos, für die die GEMA Beispiele auf ihrer Website zur Verfügung stellt, soll Suno nun nicht mehr verwechselbar nachahmen dürfen.
Damit ist der Streit um mögliche Urheberrechtsverletzungen durch KI-Firmen um ein Urteil reicher. Denn die Auseinandersetzung darum, was die rechtlichen Vorgaben für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) erlauben und wo die Urheberrechtsverletzung beginnt, wird derzeit vor allem vor Gerichten geführt – doch bislang konnten sich beide Seiten auf Rechtsunsicherheiten berufen. Eine Kernfrage dabei: Wo verläuft die Grenze zwischen vermutlich zulässiger Tokenisierung und urheberrechtlich unzulässigem Abspeichern? Genau das musste die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I im am Freitag entschiedenen Verfahren (42 O 763/25) prüfen. Denn die Gesellschaft für Musikalische Aufführungsrechte (GEMA) verklagte deshalb den Audio-KI-Anbieter Suno, bei dem Nutzer per Prompt Songs KI-generieren lassen können.
Der Vorwurf der GEMA: Das sei alles nur geklaut. Suno habe existierende Werke nicht nur zum einfachen Training seines Modells genutzt – sondern diese in ihrer Gesamtzusammensetzung oder wesentlichen Teilen memoriert, also gespeichert. Das Ergebnis würde aus Sicht der Kläger den Originalen viel zu ähnlich sein, als dass dies urheberrechtlich von den Ausnahmeregelungen zum KI-Training gedeckt sein könne.
Suno hatte genau das vor Gericht bestritten. Weder seien die Lieder als solche abgespeichert noch die Wiedererkennbarkeit gegeben. Außerdem sei nicht der Anbieter, sondern die Nutzer für das Prompten der KI zuständig – und würden damit, wenn eine solche vorliege, die Urheberrechtsverletzung verantworten. Die GEMA verlangte von Suno die Unterlassung und weitergehende Auskunft, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
Die Richterin am Landgericht München I folgte nun der Argumentation der GEMA und verurteilte Suno am heutigen Freitag. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist eine Berufung zum Oberlandesgericht München wahrscheinlich. Würde es jedoch Bestand haben, könnte die GEMA dann Suno auch auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Suno verfügt dabei über die für eine längere Auseinandersetzung nötigen finanziellen Mittel: erst im Juni hatte das 2023 gegründete Unternehmen in einer Finanzierungsrunde 400 Millionen US-Dollar eingesammelt.
Im November 2025 hatte die GEMA bereits gegen OpenAI vor demselben Gericht einen juristischen Etappensieg erzielt – bei dieser Klage ging es jedoch nicht um die Musikwerke, sondern um die Songtexte. Eine finale Klärung der Rechtslage rund um das KI-Training wäre jedoch dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten, da die zugrundeliegenden Fragen nicht nur deutsches Recht, sondern Regelungen der sogenannten DSM-Richtlinie 2019/790 betreffen. Diese definiert rechtliche Ausnahmen vom urheberrechtlichen Werkschutz. Mit Spannung erwartet wird etwa der Urteilsspruch im Fall Like Company gegen Google, der hier weitere Anhaltspunkte für die Auslegung der DSM-Richtlinien-Ausnahmen ergeben könnte. In den europäischen Institutionen wird zudem immer wieder darüb